Artikel 3 RL 96/69/EG
Die Mitgliedstaaten dürfen steuerliche Anreize nur für Kraftfahrzeuge vorsehen, die der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung entsprechen. Diese Anreize müssen die Bestimmungen des Vertrags einhalten und nachstehende Bedingungen erfüllen:
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Sie müssen für alle neuen Fahrzeuge gelten, die in einem Mitgliedstaat auf den Markt gebracht werden und vorzeitig die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung erfüllen;
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sie enden zu dem in Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt der verbindlichen Anwendung der Emissionsgrenzwerte für neue Kraftfahrzeuge;
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sie müssen bei den einzelnen Kraftfahrzeugtypen jeweils unter den tatsächlichen Mehrkosten der zum Zweck der Einhaltung der festgelegten Werte eingeführten technischen Lösungen einschließlich der Kosten für deren Einbau in das Fahrzeug liegen.
Die Kommission ist so rechtzeitig über Vorhaben zu unterrichten, die auf die Einführung oder die Änderung steuerlicher Anreize im Sinne des Absatzes 1 abzielen, daß sie dazu Stellung nehmen kann.
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