Artikel 4 RL 96/69/EG

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen nach Maßgabe des Vertrags spätestens am 31. Dezember 1997 über Vorschläge für eine weitere Stufe von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Emissionen von Kraftfahrzeugen, die unter diese Richtlinie fallen; diese Vorschläge sind von der Kommission spätestens am 30. Juni 1996 zu unterbreiten. Die betreffenden Maßnahmen gelten ab dem Jahr 2000.

Die Kommission legt ihren Vorschlägen das in Artikel 4 der Richtlinie 94/12/EG dargelegte Konzept zugrunde.

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