Artikel 6 RL 96/73/EG
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
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