Artikel 5 RL 96/73/EG

Die Kommission passt die in Anhang II vorgesehenen quantitativen Analysemethoden an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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