Artikel 4 RL 96/73/EG
Das Laboratorium, das mit der Prüfung eines binären Gemisches, für das keine einheitliche Analysemethode auf Gemeinschaftsebene besteht, betraut ist, bestimmt die Zusammensetzung dieses Gemisches mit Hilfe einer ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Methode und gibt in dem Analysebericht das erzielte Ergebnis und die bei der Methode gegebene Genauigkeit, soweit sie bekannt ist, an.
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