Artikel 3 RL 96/73/EG

Die Mitgliedstaaten treffen gemäß der Richtlinie 96/74/EG alle erforderlichen Maßnahmen, damit bei amtlichen Prüfungen zur Bestimmung der Zusammensetzung von auf den Markt gebrachten Textilerzeugnissen die Bestimmungen der Anhänge I und II über die quantitativen Analysemethoden für bestimmte binäre Textilfasergemische einschließlich der Vorbereitung der Vorproben und Analyseproben befolgt werden.

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