Artikel 12 RL 96/74/EG

Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 sowie der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie über die Etikettierung von Textilerzeugnissen werden die in den Artikeln 4, 5 und 6 vorgesehenen Hundertsätze für Fasern ohne Berücksichtigung der nachstehend genannten Teile berechnet.

1.
Bei allen Textilerzeugnissen:

nicht textile Teile, Webkanten, Etikette und Abzeichen, Bordüren und Besatz, die nicht Bestandteil des Erzeugnisses sind, mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen, Zubehör, Schmuckbesatz, nichtelastische Bänder, an bestimmten, eng begrenzten Stellen eingearbeitete elastische Fäden und Bänder und, gemäß Artikel 7, sichtbare und isolierbare Fasern mit dekorativer Wirkung und antistatische Fasern.

2.
a)
Bei Fußbodenbelägen und Teppichen: sämtliche Teile außer der Nutzschicht.
b)
Bei Möbelbezugsstoffen: Binde- und Füllketten sowie Binde- und Füllschüsse, die nicht Teil der Nutzschicht sind.

Bei Vorhängen, Gardinen und Übergardinen: Binde- und Füllketten sowie Binde- und Füllschüsse, die nicht Teil der Vorderseite des Stoffes sind.

c)
Bei anderen Textilerzeugnissen: Versteifungen, Verstärkungen, Einlagestoffe und Bespannungen, Näh- und Verbindungsfäden, sofern sie nicht die Kette und/oder den Schuß des Gewebes ersetzen, Polsterungen die anderen Zwecken als denen der Wärmehaltung dienen, sowie vorbehaltlich Artikel 9 Absatz 1 Futterstoffe.

Im Sinne dieser Bestimmung

gelten nicht als auszusondernde Versteifungen: die Grundschichten von Textilerzeugnissen, die als Grundlage für die Nutzschicht dienen, vor allem die Grundgewebe von Decken sowie Doppelgeweben und die Grundschichten von Erzeugnissen aus Samt oder Plüsch und ähnlichen Stoffen;

sind unter Verstärkung zu verstehen: Faden oder Stoffe, die an bestimmten, eng begrenzten Stellen des Textilerzeugnisses angebracht werden, um sie zu verstärken, zu versteifen oder zu verdicken.

3.
Fettstoffe, Bindemittel, Beschwerungen, Appreturen, Imprägniermittel, Färbe- und Druckhilfsmittel sowie sonstige Textilbearbeitungserzeugnisse. Solange hierfür keine gemeinschaftlichen Vorschriften bestehen, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit diese Bestandteile nicht in solchen Mengen vorkommen, daß der Verbraucher irregeführt wird.

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