Artikel 13 RL 96/74/EG

(1) Die Kontrollen zur Übereinstimmung der Textilerzeugnisse mit den Zusammensetzungsangaben gemäß dieser Richtlinie erfolgen nach den Analysemethoden, die in den in Absatz 2 genannten Richtlinien festgelegt sind.

Zu diesem Zweck werden die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Hundertanteile der Fasern unter Anwendung des in Anhang II vorgesehenen vereinbarten Zuschlages auf die Trockenmasse jeder Faser berechnet, nachdem die in Artikel 12 unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten Teile ausgesondert wurden.

(2) Die Methoden der Probeentnahme und die Analyseverfahren, die in den Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Faserzusammensetzung der in dieser Richtlinie genannten Erzeugnisse anzuwenden sind, werden in besonderen Richtlinien festgelegt.

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