Artikel 15 RL 96/74/EG

Diese Richtlinie gilt nicht für Textilerzeugnisse, die

1.
zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind;
2.
zum Zweck der Durchfuhr unter Zollaufsicht in den Mitgliedstaaten verbracht werden;
3.
aus Drittländern im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs eingeführt werden;
4.
ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden.

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