Artikel 15 RL 96/74/EG
Diese Richtlinie gilt nicht für Textilerzeugnisse, die
- 1.
- zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind;
- 2.
- zum Zweck der Durchfuhr unter Zollaufsicht in den Mitgliedstaaten verbracht werden;
- 3.
- aus Drittländern im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs eingeführt werden;
- 4.
- ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden.
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