Artikel 16 RL 96/74/EG
(1) Die Ergänzungen des Anhangs I sowie die Ergänzungen und Änderungen des Anhangs II dieser Richtlinie, die zur Anpassung dieser Anhänge an den technischen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 96/73/EG vorgenommen.
(2) Nach diesem Verfahren werden auch die neuen Methoden für die quantitative Analyse binärer und ternärer Gemische festgelegt, die nicht unter die Richtlinie 96/73/EG und die Richtlinie 73/44/EG des Rates vom 26. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen(1) fallen.
(3) Der in Artikel 5 der Richtlinie 96/73/EG genannte Ausschuß trägt die Bezeichnung: „Ausschuß für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen” .
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S. 1.
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