Artikel 5 RL 96/74/EG

(1) Ein Wollerzeugnis darf nur dann als:

„lana virgen” oder „lana de esquilado” ,

„ren, ny uld” ,

„Schurwolle” ,

„παρθένο μαλλί” ,

„fleece wool” oder „virgin wool” ,

„laine vierge” oder „laine de tonte” ,

„lana vergine” oder „lana di tosa” ,

„scheerwol” ,

„lã virgem” ,

„uusi villa” ,

„ren ull” ,

,

,

oder,

,

,

,

,

,

,

,

bezeichnet werden, wenn es ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war, und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- und/oder Filzprozeß unterlegen hat, noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die dort genannten Bezeichnungen für die in einem Fasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden, wenn:

a)
die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle den Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht;
b)
der Anteil dieser Wolle am Gesamtgewicht des Gemischs nicht weniger als 25 % beträgt;
c)
die Wolle im Fall eines intimen Fasergemischs nur mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist.

In dem in diesem Absatz bezeichneten Fall muß die prozentuale Zusammensetzung vollständig angegeben werden.

(3) Die aus technischen Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung zulässige Toleranz ist für Faserunreinheiten bei den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Erzeugnissen auf 0,3 % begrenzt; dies gilt auch für im Streichverfahren gewonnene Wollerzeugnisse.

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