Artikel 6 RL 96/74/EG

(1) Aus zwei oder mehr Fasern bestehende Textilerzeugnisse, bei denen auf eine Faser mindestens 85 % des Gesamtgewichts entfallen, werden wie folgt bezeichnet:

entweder nach dieser Faser unter Angabe ihres Gewichtshundertteils oder

nach dieser Faser mit dem Zusatz „85 % Mindestgehalt” oder

durch die Angabe der vollständigen prozentualen Zusammensetzung des Erzeugnisses.

(2) Aus zwei oder mehr Fasern bestehende Textilerzeugnisse, bei denen auf keine Faser 85 % des Gesamtgewichts entfallen, werden nach wenigstens zwei Fasern mit den höchsten Hundertsätzen unter Angabe ihres Gewichtshundertteils nebst Aufzählung der anderen im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils (mit oder ohne Angabe der Hundertsätze) bezeichnet.

Jedoch

a)
kann die Gesamtheit der Fasern, deren jeweiliger Anteil an der Zusammensetzung eines Erzeugnisses weniger als 10 % beträgt, als „sonstige Fasern” bezeichnet werden, wobei ein globaler Hundertsatz hinzuzufügen ist;
b)
ist, falls die Bezeichnung einer Faser genannt wird, deren Anteil an der Zusammensetzung eines Erzeugnisses weniger als 10 % ausmacht, die vollständige prozentuale Zusammensetzung des Erzeugnisses anzugeben.

(3) Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen, bei denen der Hundertsatz des Leinens nicht weniger als 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als „Halbleinen” bezeichnet werden, wobei die Angabe der Zusammensetzung „Kette reine Baumwolle — Schuß reines Leinen” hinzugefügt werden muß.

(4) Bei den in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 vorgesehenen prozentualen Zusammensetzungen von Textilerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind, ist zulässig:

a)
ein Anteil an Fremdfasern bis zu 2 % des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses sofern dies aus technischen Gründen gerechtfertigt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist; diese Toleranz wird bei im Streichverfahren gewonnenen Textilerzeugnissen auf 5 % erhöht und präjudiziert nicht die Toleranz nach Artikel 5 Absatz 3;
b)
eine Herstellungstoleranz von 3 % zwischen dem angegebenen und dem anhand der Analyse ermittelten Faseranteil, bezogen auf das Gesamtgewicht der im Etikett angegebenen Fasern; diese Toleranz gilt auch für Fasern, die gemäß Absatz 2 in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtes ohne Angabe der Hundertsätze aufgezählt werden. Diese Toleranz gilt auch für Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b).

Bei der Analyse werden diese Toleranzen getrennt berechnet; das für die Berechnung der Toleranz unter Buchstabe b) heranzuziehende Gesamtgewicht ist das Gewicht der Fasern des Fertigerzeugnisses, wobei Fremdfasern ausgeschlossen sind, die bei der Anwendung der Toleranz unter Buchstabe a) möglicherweise festgestellt wurden.

Die Kumulierung der unter den Buchstaben a) und b) genannten Toleranzen ist nur zulässig, wenn sich herausstellt, daß die bei der Anwendung der Toleranz unter Buchstabe a) durch die Analyse möglicherweise festgestellten Fremdfasern von der gleichen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der im Etikett angegebenen Fasern.

Für besondere Erzeugnisse, deren Herstellungsverfahren höhere Toleranzen erfordert als unter den Buchstaben a) und b) angegeben, sind höhere Toleranzen bei der Kontrolle der Übereinstimmung der Erzeugnisse nach Artikel 13 Absatz 1 nur in Ausnahmefällen und bei entsprechendem Nachweis durch den Hersteller zulässig. Die Mitgliedstaaten unterrichten davon umgehend die Kommission.

(5) Die Bezeichnung „diverse Faserarten” oder „Erzeugnisse unbestimmter Zusammensetzung” kann für jedes Erzeugnis verwendet werden, dessen Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen ist.

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