Artikel 7 RL 96/74/EG

Unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Toleranzen brauchen die sichtbaren und isolierbaren Fasern, mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll und die nicht mehr als 7% vom Gewicht des Fertigerzeugnisses ausmachen, sowie die zur Erzielung einer antistatischen Wirkung zugesetzten Fasern (z. B. Metallfasern), deren Anteil 2 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt, nicht in der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen prozentualen Zusammensetzung aufgeführt zu werden. Im Fall der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Erzeugnisse werden Prozentsätze nicht auf das Gewicht des Stoffes, sondern getrennt auf das Gewicht der Schußfäden und der Kettfäden berechnet.

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