Artikel 8 RL 96/74/EG

(1) Textilerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie werden etikettiert oder gekennzeichnet, wenn sie zum Zwecke industrieller Verarbeitung oder zum Inverkehrbringen auf den Markt gelangen; Etikettierung und Kennzeichnung können durch Begleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder ergänzt werden, wenn die Erzeugnisse nicht zum Verkauf an den Endverbraucher angeboten werden oder wenn sie zur Erfüllung eines Auftrags des Staates oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in den Mitgliedstaaten, die diesen Begriff nicht kennen, einer gleichwertigen Einrichtung geliefert werden.

(2)

a)
Die in den Artikeln 3 bis 6 sowie in Anhang I genannten Bezeichnungen, Zusätze und sonstigen Angaben über die Zusammensetzung der Textilfasern sind in den Handelsdokumenten deutlich anzugeben. Diese Verpflichtung schließt insbesondere die Verwendung von Abkürzungen auf Kaufverträgen, Rechnungen oder Lieferscheinen aus; Lochkartenschlüssel sind jedoch zulässig, sofern die Bedeutung dieser Schlüssel in demselben Dokument erläutert wird.
b)
Beim Angebot zum Verkauf und beim Verkauf an den Endverbraucher, insbesondere aber in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Markierungen sind die in den Artikeln 3 bis 6 sowie in Anhang I vorgesehenen Bezeichnungen, Zusätze und sonstigen Angaben über die Zusammensetzung der Textilfasern in leicht lesbarer und deutlich erkennbarer Weise in einem einheitlichen Schriftbild anzugeben.

Andere als in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben und Kennzeichnungen müssen deutlich abgehoben werden. Dies gilt jedoch nicht für die Markenzeichen oder Firmenbezeichnungen, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben unter Umständen unmittelbar beigefügt sind.

Wird jedoch beim Angebot zum Verkauf oder beim Verkauf an den Endverbraucher im Sinne von Unterabsatz 1 ein Markenzeichen oder eine Firmenbezeichnung angegeben, wobei eine der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen oder eine damit verwechselbare Bezeichnung alleinstehend, als Eigenschaftswort oder in Wortverbindungen verwendet wird, so müssen die in den Artikeln 3 bis 6 sowie in Anhang I vorgesehenen Bezeichnungen, Zusätze und sonstigen Angaben über die Zusammensetzung der Textilfasern in leicht lesbaren und deutlich sichtbaren Buchstaben unmittelbar bei dem Markenzeichen oder der Firmenbezeichnung angegeben werden.

c)
Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Etikettierung oder Kennzeichnung im Sinne dieses Artikels beim Angebot oder Verkauf an den Endverbraucher in ihrem Hoheitsgebiet auch in der Landessprache vorgenommen wird.

Bei Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, die auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder in einer sonstigen kleinen Einheit angeboten werden, gilt die im Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit für die Mitgliedstaaten nur bei der globalen Etikettierung auf den Verpackungen oder den Schaukästen. Unbeschadet der in Anhang IV unter Nummer 18 vorgesehenen Fälle können die Einzelpackungen in einer beliebigen Gemeinschaftssprache etikettiert sein.

d)
Die Mitgliedstaaten dürfen die Verwendung anderer als in den Artikeln 3, 4 und 5 aufgeführter Zusätze oder Angaben über die Merkmale der Erzeugnisse nicht untersagen, wenn diese Zusätze oder Angaben mit ihren Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs in Einklang stehen.

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