ANHANG III RL 96/74/EG
ERZEUGNISSE, FÜR DIE KEINE ETIKETTIERUNG ODER KENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBEN WERDEN KANN (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a))
- 1.
- Hemdsärmelhalter
- 2.
- Armbänder für Uhren, aus Spinnstoffen
- 3.
- Etiketten und Abzeichen
- 4.
- Polstergriffe, aus Spinnstoffen
- 5.
- Kaffeewärmer
- 6.
- Teewärmer
- 7.
- Schutzärmel
- 8.
- Muffe, nicht aus Plüsch
- 9.
- Künstliche Blumen
- 10.
- Nadelkissen
- 11.
- Bemalte Leinwand
- 12.
- Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
- 13.
- Filz
- 14.
- Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
- 15.
- Gamaschen
- 16.
- Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
- 17.
- Hüte aus Filz
- 18.
- Täschner- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen
- 19.
- Reiseartikel, aus Spinnstoffen
- 20.
- Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarne, die getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten werden und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht sind
- 21.
- Reißverschlüsse
- 22.
- Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
- 23.
- Buchhüllen aus Spinnstoffen
- 24.
- Spielzeug
- 25.
- Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter
- 26.
- Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm2
- 27.
- Topflappen und Topfhandschuhe
- 28.
- Eierwärmer
- 29.
- Kosmetiktäschchen
- 30.
- Tabaksbeutel aus Gewebe
- 31.
- Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Gewebe
- 32.
- Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
- 33.
- Toilettenbeutel
- 34.
- Schuhputzbeutel
- 35.
- Bestattungsartikel
- 36.
-
Einwegartikel, ausgenommen Watte
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Einwegartikel Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt
- 37.
- Den europäischen Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilwaren, für die ein entsprechender Vermerk aufgenommen wurde, wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial
- 38.
-
Textilartikel, einschließlich Seile, Taue und Bindfäden (vorbehaltlich Anhang IV Nummer 12), die normalerweise bestimmt sind:
- a)
- zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern
- b)
- zum Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird
- 39.
- Textilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit, wie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge (z. B.: Feuerschutz, Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken)
- 40.
- Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über die Leistungen und technischen Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden
- 41.
- Segel
- 42.
- Textilwaren für Tiere
- 43.
- Fahnen und Banner
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