ANHANG III RL 96/74/EG

ERZEUGNISSE, FÜR DIE KEINE ETIKETTIERUNG ODER KENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBEN WERDEN KANN (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a))

1.
Hemdsärmelhalter
2.
Armbänder für Uhren, aus Spinnstoffen
3.
Etiketten und Abzeichen
4.
Polstergriffe, aus Spinnstoffen
5.
Kaffeewärmer
6.
Teewärmer
7.
Schutzärmel
8.
Muffe, nicht aus Plüsch
9.
Künstliche Blumen
10.
Nadelkissen
11.
Bemalte Leinwand
12.
Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
13.
Filz
14.
Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
15.
Gamaschen
16.
Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
17.
Hüte aus Filz
18.
Täschner- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen
19.
Reiseartikel, aus Spinnstoffen
20.
Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarne, die getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten werden und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht sind
21.
Reißverschlüsse
22.
Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
23.
Buchhüllen aus Spinnstoffen
24.
Spielzeug
25.
Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter
26.
Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm2
27.
Topflappen und Topfhandschuhe
28.
Eierwärmer
29.
Kosmetiktäschchen
30.
Tabaksbeutel aus Gewebe
31.
Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Gewebe
32.
Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
33.
Toilettenbeutel
34.
Schuhputzbeutel
35.
Bestattungsartikel
36.
Einwegartikel, ausgenommen Watte

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Einwegartikel Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt

37.
Den europäischen Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilwaren, für die ein entsprechender Vermerk aufgenommen wurde, wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial
38.
Textilartikel, einschließlich Seile, Taue und Bindfäden (vorbehaltlich Anhang IV Nummer 12), die normalerweise bestimmt sind:

a)
zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern
b)
zum Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird

39.
Textilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit, wie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge (z. B.: Feuerschutz, Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken)
40.
Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über die Leistungen und technischen Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden
41.
Segel
42.
Textilwaren für Tiere
43.
Fahnen und Banner

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