ANHANG IV RL 96/74/EG
ERZEUGNISSE, FÜR DIE NUR EINE GLOBALE ETIKETTIERUNG ODER KENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBEN IST (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b))
- 1.
- Scheuertücher
- 2.
- Putztücher
- 3.
- Bordüren und Besatz
- 4.
- Borten
- 5.
- Gürtel
- 6.
- Hosenträger
- 7.
- Strumpf- und Sockenhalter
- 8.
- Schnürsenkel
- 9.
- Bänder
- 10.
- Gummielastische Bänder
- 11.
- Verpackungsmaterial, neu oder als solches verkauft
- 12.
- Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke; Schnüre, Seile und Taue, die nicht unter Nummer 38 des Anhangs III fallen(1)
- 13.
- Deckchen
- 14.
- Taschentücher
- 15.
- Haarnetze
- 16.
- Krawatten und Fliegen für Kinder
- 17.
- Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
- 18.
- Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Einheiten für den Einzelverkauf aufgemacht sind und deren Nettogewicht 1 g nicht überschreiten darf
- 19.
- Gurte für Vorhänge und Jalousien
Fußnote(n):
- (1)
Für Erzeugnisse dieser Nummer, die als Schnittstücke verkauft werden, ist die globale Etikettierung diejenige der Rolle. Zu Seilen und Tauen dieser Nummer zählen insbesondere Seile und Taue für den Alpinismus und den Wassersport.
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