ANHANG IV RL 96/74/EG

ERZEUGNISSE, FÜR DIE NUR EINE GLOBALE ETIKETTIERUNG ODER KENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBEN IST (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b))

1.
Scheuertücher
2.
Putztücher
3.
Bordüren und Besatz
4.
Borten
5.
Gürtel
6.
Hosenträger
7.
Strumpf- und Sockenhalter
8.
Schnürsenkel
9.
Bänder
10.
Gummielastische Bänder
11.
Verpackungsmaterial, neu oder als solches verkauft
12.
Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke; Schnüre, Seile und Taue, die nicht unter Nummer 38 des Anhangs III fallen(1)
13.
Deckchen
14.
Taschentücher
15.
Haarnetze
16.
Krawatten und Fliegen für Kinder
17.
Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
18.
Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Einheiten für den Einzelverkauf aufgemacht sind und deren Nettogewicht 1 g nicht überschreiten darf
19.
Gurte für Vorhänge und Jalousien

Fußnote(n):

(1)

Für Erzeugnisse dieser Nummer, die als Schnittstücke verkauft werden, ist die globale Etikettierung diejenige der Rolle. Zu Seilen und Tauen dieser Nummer zählen insbesondere Seile und Taue für den Alpinismus und den Wassersport.

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