ANHANG I RL 96/82/EG

ANWENDBARKEIT DER RICHTLINIE

EINLEITUNG

1. Dieser Anhang betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betrieben im Sinne des Artikels 3 dieser Richtlinie und bestimmt die Anwendung der einschlägigen Artikel.

2. Gemische und Zubereitungen werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie die Höchstkonzentrationen nicht überschreiten, die entsprechend ihren Eigenschaften in den in Teil 2 Anmerkung 1 aufgeführten einschlägigen Richtlinien oder deren letzte Anpassungen an den technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei, denn daß, daß eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

3. Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Betrieb.

4. Die für die Anwendung der einschlägigen Artikel zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Grenzmenge vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser ein es schweren Unfalls an einem anderen Ort des Betriebs wirken können.

5. Soweit zutreffend, gelten die Regeln in Teil 2 Anmerkung 4 für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe.

6. Im Sinne dieser Richtlinie ist Gas jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat.

7. Im Sinne dieser Richtlinie ist Flüssigkeit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

TEIL 1

Fällt ein in Teil 1 aufgeführter Stoff/eine in Teil 1 aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine in Teil 2 aufgeführte Kategorie von Stoffen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.
Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Gefährliche StoffeMengenschwellen (t) für die Anwendung von
Artikel 6 und 7Artikel 9
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 1)500010000
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 2)12505000
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 3)3502500
Ammoniumnitrat (s. Anmerkung 4)1050
Kaliumnitrat (s. Anmerkung 5)500010000
Kaliumnitrat (s. Anmerkung 6)12505000
Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze12
Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und ihre Salze0,1
Brom20100
Chlor1025
Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)1
Ethylenimin1020
Fluor1020
Formaldehyd (Konzentration ≥ 90 %)550
Wasserstoff550
Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)25250
Bleialkyle550
Hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich LPG) und Erdgas50200
Acetylen550
Ethylenoxid550
Propylenoxid550
Methanol5005000
4,4′-Methylen-bis (2-chloranilin) und seine Salze, pulverförmig0,01
Methylisocyanat0,15
Sauerstoff2002000
Toluylendiisocyanat10100
Karbonyldichlorid (Phosgen)0,30,75
Arsentrihydrid (Arsin)0,21
Phosphortrihydrid (Phosphin)0,21
Schwefeldichlorid11
Schwefeltrioxid1575
Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalenten berechnet0,001
Folgende KREBSERZEUGENDE STOFFE bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent:
4Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2Dibromethan, Diethylsulphat, Dimethylsulphat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2Dibrom3chlorpropan, 1,2Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2Naphthylamin und/oder seine Salze, 4Nitrodiphenyl und 1,3Propansulton0,52

Erdölerzeugnisse:

a)
Ottokraftstoffe und Naphta,
b)
Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe),
c)
Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme),
d)
Schweröle
250025000

ANMERKUNGEN

1.
Ammoniumnitrat (5000/10000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind

Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

gewichtsmäßig zwischen 15,75 %(1) und 24,5 %(2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen,

gewichtsmäßig höchstens 15,75 %(3) beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen ( „trough test” nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria” , Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

2.
Ammoniumnitrat (1250/5000): Düngemittelqualität

Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,

bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist,

bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 %(4) ist

und die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen.

3.
Ammoniumnitrat (350/2500): technische Qualität

Dies gilt

für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,

gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten,

für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.

4.
Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material ( „Off-Specs” ) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen.

Dies gilt für

zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 2 und 3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 2 und 3 nicht mehr erfüllen,

Düngemittel gemäß der Anmerkung 1 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 2, die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG nicht erfüllen.

5.
Kaliumnitrat (5000/10000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

6.
Kaliumnitrat (1250/5000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

7.
Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine

Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt aufgrund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:

(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, HP = hepta, O = octa)

International Toxic Equivalent Factors (ITEF) for the congeners of concern (NATO/CCMS)
2,3,7,8-TCDD12,3,7,8-TCDF0,1
1,2,3,7,8-PeDD0,52,3,4,7,8-PeCDF0,5
1,2,3,7,8-PeCDF0,05
1,2,3,4,7,8-HxCDD0,11,2,3,4,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD1,2,3,7,8,9-HxCDF
1,2,3,7,8,9-HxCDD1,2,3,6,7,8-HxCDF
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,012,3,4,6,7,8-HxCDF
OCDD0,0011,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
OCDF0,001

TEIL 2

9.
UMWELTGEFÄHRLICH Gefahrenhinweise:
10.
JEDE EINSTUFUNG, soweit nicht oben erfaßt, in Verbindung mit Gefahrenhinweis:
Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Gefährliche Stoffe und EinstufungMengenschwellen (t) des gefährlichen Stoffs im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 für die Anwendung von
Artikel 6 und 7Artikel 9
1.
SEHR GIFTIG
520
2.
GIFTIG
50200
3.
OXYDIEREND
50200
4.
EXPLOSIONSGEFÄHRLICH (s. Anmerkung 2)

(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.4 fällt)

50200
5.
EXPLOSIONSGEFÄHRLICH (s. Anmerkung 2)

(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder unter die Gefahrenhinweise R 2 oder R 3 fällt)

1050
6.
ENTZÜNDLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 3 Buchstabe a) gegebene Definition fällt)
500050000
7 a.
LEICHTENTZÜNDLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 3 Buchstabe b) Nummer 1 gegebene Definition fällt)
50200
7 b.
LEICHTENTZÜNDLICHE Flüssigkeiten (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 3 Buchstabe b) Nummer 2 gegebene Definition fällt)
500050000
8.
HOCHENTZÜNDLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 3 Buchstabe c) gegebene Definition fällt)
1050
i)
R 50: „Sehr giftig für Wasserorganismen” (einschließlich R 50/53)
100200
ii)
R 51/53: „Giftig für Wasserorganismen; kann in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben”
200500
i) R14: „Reagiert heftig mit Wasser” (einschließlich R14/15)100500
ii) R29: „Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase” 50200

ANMERKUNGEN

1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt: Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(5), Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen(6) Auf Stoffe und Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß einer der vorstehenden Richtlinien eingestuft wurden (z. B. Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung. Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung im Sinne dieser Richtlinie Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht. Für die Zwecke dieser Richtlinie erstellt die Kommission eine Liste der Stoffe, die durch einen harmonisierten Beschluss gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in die genannten Klassen eingestuft worden sind, und hält die Liste auf dem neuesten Stand.

2. „Explosionsgefährlich” bezeichnet

einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 2),

einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3) oder

einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) — in der jeweils geltenden Fassung — in der Fassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrenguttransport auf der Straße(7).

Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Richtlinie als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Systematik als auch mit den Gefahrenhinweisen R 2 oder R 3 eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Systematik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:
Unterklasse 1.1:
„Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst).”
Unterklasse 1.2:
„Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.”
Unterklasse 1.3:

Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind:

a)
bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
b)
die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.
Unterklasse 1.4:
„Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstücks zur Folge.”
Unterklasse 1.5:
„Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren.”
Unterklasse 1.6:
„Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.”
Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Richtlinie der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.

3. „Entzündlich” , „leichtentzündlich” und „hochentzündlich” (in den Kategorien 6, 7 und 8) bezeichnet
a)
entzündliche Flüssigkeiten:

Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C haben (Gefahrenhinweis R 10) und die Verbrennung unterhalten;

b)
leichtentzündliche Flüssigkeiten:

1.

Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich Feuer fangen können (Gefahrenhinweis R 17),

Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann;

2.
Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben und nicht hochentzündlich sind (Gefahrenhinweis R 11 zweiter Gedankenstrich);

c)
hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten:

1.
flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 °C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt im Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35 °C beträgt (Gefahrenhinweis R 12 erster Gedankenstrich),

und

2.
Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12 zweiter Gedankenstrich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, und
3.
entzündliche und leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden.

4. Bei einem Betrieb, in dem kein Einzelstoff oder keine Einzelzubereitung in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, wird zur Feststellung, ob der Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie fällt, folgende Additionsregel angewendet. Diese Richtlinie ist anzuwenden, wenn die Summe

    q1/QU1 + q2/QU2 + q3/QU3 + q4/QU4 + q5/QU5 +… größer oder gleich 1 ist,

    dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen),

    und QUx die in Teil 1 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene relevante Mengenschwelle für den Stoff oder die Kategorie x.

Diese Richtlinie ist — mit Ausnahme der Artikel 9, 11 und 13 — anzuwenden, wenn die Summe

    q1/QL1 + q2/QL2 + q3/QL3 + q4/QL4 + q5/QL5 +… größer oder gleich 1 ist,

    dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen),

    und QLx die in Teil 1 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene relevante Mengenschwelle für den Stoff oder die Kategorie x.

Diese Regel wird zur Einschätzung der mit der Giftigkeit, Entzündlichkeit und Umweltgiftigkeit verbundenen Gesamtgefahr angewandt. Sie ist daher dreimal anzuwenden:
a)
für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die in Teil 1 aufgeführt und als giftig oder sehr giftig eingestuft sind, zu den Stoffen und Zubereitungen, die in die Kategorie 1 oder 2 fallen;
b)
für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die in Teil 1 aufgeführt und als oxydierend, explosionsgefährlich, entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft sind, zu den Stoffen und Zubereitungen, die in die Kategorie 3, 4, 5, 6, 7a, 7b oder 8 fallen;
c)
für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die in Teil 1 aufgeführt und als umweltgefährlich (R 50 (einschließlich R 50/53) oder R 51/53) eingestuft sind, zu den Stoffen und Zubereitungen, die in die Kategorie 9 Ziffer i) oder 9 Ziffer ii) fallen.
Die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie sind anzuwenden, wenn eine der bei Buchstaben a), b) oder c) erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist.

Fußnote(n):

(1)

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.

(2)

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.

(3)

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.

(4)

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.

(5)

ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(6)

ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2001/60/EG der Kommission (ABl. L 226 vom 22.8.2001, S. 5).

(7)

ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/28/EG der Kommission (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 45).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.