ANHANG II RL 96/82/EG

IN DEM SICHERHEITSBERICHT NACH ARTIKEL 9 ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTANGABEN UND MINDESTINFORMATIONEN

I.
Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle

Mit diesen Informationen müssen die in Anhang III aufgeführten Punkte abgedeckt werden.

II.
Umfeld des Betriebs

A.
Beschreibung des Standorts und seines Umfelds einschießlich der geographischen Lage, der meteorologischen, geologischen und hydrographischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts.
B.
Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann.
C.
Beschreibung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen werden könnten.

III.
Beschreibung der Anlage

A.
Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen potentieller schwerer Unfälle sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige schwere Unfall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle.
B.
Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe.
C.
Beschreibung der gefährlichen Stoffe:

1.
Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das folgendes umfaßt:

Angaben zur Feststellung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen Bezeichnung, CAS-Nummer, Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur,

Höchstmenge des vorhandenen Stoffes/der vorhandenen Stoffe oder des Stoffes, der vorhanden sein kann/der Stoffe die vorhanden sein können;

2.
physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der für Mensch oder Umwelt unmittelbar bestehenden und der sich erst später auf sie auswirkenden Gefahren;
3.
physikalisches oder chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren Störungen.

IV.
Ermittlung und Analyse möglicher Unfälle und Mittel zu deren Verhütung

A.
Eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher schwerer Unfälle nebst der Möglichkeiten und Bedingungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür innerhalb oder außerhalb der Anlage liegen.
B.
Abschätzung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten schweren Unfälle, einschließlich Karten, Bilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derartigen Unfällen in dem Betrieb betroffen sein können, vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 4 und des Artikels 20.
C.
Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.

V.
Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung von Unfallfolgen

A.
Beschreibung der Einrichtungen, die in der Anlage zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorhanden sind.
B.
Auslösung des Alarms und Durchführung der Notfallmaßnahmen.
C.
Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebes für den Notfall zur Verfügung stehen.
D.
Zur Erarbeitung des internen Notfallplans nach Artikel 11 erforderliche Zusammenfassung der unter den Buchstaben A, B und C gemachten Sachangaben.

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