ANHANG III RL 96/82/EG

GRUNDSÄTZE NACH ARTIKEL 7 UND INFORMATIONEN NACH ARTIKEL 9 BETREFFEND DAS MANAGEMENTSYSTEM UND DIE BETRIEBSORGANISATION IM HINBLICK AUF DIE VERHÜTUNG SCHWERER UNFÄLLE

Bei der Anwendung des Konzepts des Betreibers zur Verhütung schwerer Unfälle und beim Sicherheitsmanagementsystem ist den nachstehenden Elementen Rechnung zu tragen. Die in der Unterlage nach Artikel 7 vorgesehenen Vorschriften sind unter Berücksichtigung der betriebsspezifischen Risiken schwerer Unfälle anzuwenden.

a)
Das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ist schriftlich auszufertigen; es umfaßt die Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Vorgehens des Betreibers zur Begrenzung der Risiken schwerer Unfälle.
b)
In das Sicherheitsmanagementsystem ist derjenige Teil des allgemeinen Überwachungssystems einzugliedern, zu dem Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören, also die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle relevanten Punkte.
c)
Folgende Punkte werden durch das Sicherheitsmanagementsystem geregelt:

i)
Organisation und Personal — Aufgaben und Verantwortungsbereiche des zur Überwachung der Risiken schwerer Unfälle vorgesehenen Personals auf allen Stufen der Organisation. Ermittlung des entsprechenden Ausbildungsbedarfs und Durchführung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen. Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebs sowie des in dem Betrieb tätigen Personals von Subunternehmen.
ii)
Ermittlung und Bewertung der Risiken schwerer Unfälle — Festlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Risiken schwerer Unfälle bei bestimmungsgemäßem Betrieb und gestörtem Betrieb sowie Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere solcher Unfälle.
iii)
Betriebskontrolle — Festlegung und Anwendung von Verfahren und Leitplänen für den sicheren Betrieb, einschließlich der Wartung der Anlagen, für Verfahren, Einrichtung und zeitlich begrenzte Unterbrechungen.
iv)
Sichere Durchführung von Änderungen — Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen der Anlage oder des Lagerortes oder zur Auslegung einer neuen Anlage, eines neuen Verfahrens oder eines neuen Lagerortes.
v)
Planung für Notfälle — Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle aufgrund einer systematischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Notfallpläne, um in Notfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu können. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebs, einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmen, erteilt werden.
vi)
Qualitätssicherung — Festlegung und Anwendung von Verfahren zur ständigen Bewertung der Erreichung der Ziele, die der Betreiber im Rahmen des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und des Sicherheitsmangementsystems festgelegt hat, sowie Einrichtung von Mechanismen zur Untersuchung und Korrektur bei Nichterreichung dieser Ziele. Die Verfahren umfassen das System für die Meldung schwerer Unfälle und Beinahunfälle, insbesondere bei Versagen von Schutzmaßnahmen, die entsprechenden Untersuchungen und die Folgemaßnahmen, wobei einschlägige Erfahrungen zugrunde zu legen sind.
vii)
Kontrolle und Analyse — Festlegung und Anwendung von Verfahren zur regelmäßigen systematischen Bewertung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle und der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems. Von der Betriebsleitung entsprechend dokumentierte Analyse der Ergebnisse des bestehenden Konzepts, des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine Aktualisierung.

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