ANHANG V RL 96/82/EG

EINZELHEITEN, DIE DER ÖFFENTLICHKEIT NACH ARTIKEL 13 ABSATZ 1 MITZUTEILEN SIND

1. Name des Betreibers und Anschrift des Betriebs.

2. Nennung des Beauftragten für die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Bezeichnung der Stellung dieser Person.

3. Bestätigung, daß der Betrieb den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegt und daß die Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 3 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 Absatz 1 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde.

4. Verständlich abgefaßte Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten des Betriebs.

5. Gebräuchliche Bezeichnungen oder — bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Teil 2 — Gattungsbezeichnung oder allgemeine Gefährlichkeitsstufe der im Betrieb vorhandenen Stoffe und Zubereitungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften.

6. Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren von schweren Unfällen, einschließlich ihrer potentiellen Folgen für die Bevölkerung und die Umwelt.

7. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Belvölkerung gewarnt und über den Verlauf eines schweren Unfalls fortlaufend unterrichtet werden soll.

8. Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei Eintreten eines schweren Unfalls handeln und sich verhalten soll.

9. Bestätigung, daß der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Betriebsgelände — auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten — geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und größtmöglichen Begrenzung der Unfallfolgen zu treffen.

10. Verweis auf den externen Notfallplan zur Bekämpfung von Unfallfolgen außerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder Rettungsdiensten im Fall eines Unfalls Folge zu leisten.

11. Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geheimhaltungsauflagen weitere Informationen eingeholt werden können.

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