ANHANG VI RL 96/82/EG

KRITERIEN FÜR DIE IN ARTIKEL 15 ABSATZ 1 VORGESEHENE UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION ÜBER EINEN UNFALL

I. Die Kommission muß über jeden Unfall unterrichtet werden, der unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in den Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat.

1.
Beteiligte Stoffe

Jede unfallbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffs mit einer Menge von mindestens 5 % der in Spalte 3 des Anhangs I angegebenen Mengenschwelle.

2.
Schädigungen von Personen oder Sachen

Ein Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache für eine der nachstehenden Unfallfolgen ist:

ein Todesfall;

sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden;

ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebs mit einem Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden;

(eine) Wohnung(en) außerhalb des Betriebs, die durch den Unfall beschädigt und unbenutzbar geworden ist/sind;

Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als zwei Stunden (Personen × Stunden): Wert von mindestens 500;

Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als 2 Stunden (Personen × Stunden): Wert von mindestens 1000.

3.
Unmittelbare Umweltschädigungen

Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume

Gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: 0,5 ha,

großräumigerer Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: 10 ha.

Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder von marinen Lebensräumen(1)

Fluß, Kanal, Bach: ab 10 km,

See oder Teich: ab 1 ha,

Delta: ab 2 ha,

Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.

Erhebliche Schädigung des Grundwassers(1)

ab 1 ha.

4.
Sachschäden

Sachschäden im Betrieb: ab 2 Millionen ECU;

Sachschäden außerhalb des Betriebs: ab 0,5 Millionen ECU.

5.
Grenzüberschreitende Schädigungen

Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Unfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hinausgehen.

II. Unfälle oder „Beinaheunfälle” , die die Mitgliedstaaten aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen für besonders bedeutsam halten und die den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entsprechen, sollten der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden.

Fußnote(n):

(1)

Zur Bestimmung einer Schädigung kann gegebenenfalls auf die Richtlinien 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie er in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium „umweltgefährlich” definiert worden ist.

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