Artikel 1 RL 96/83/EG

Die Richtlinie 94/35/EG wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

(5) Diese Richtlinie gilt auch für die entsprechenden für besondere Ernährungszwecke bestimmten Lebensmittel im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Soweit durch Einzelbestimmungen nichts anderes geregelt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG verwendet werden, einschließlich der Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, deren Gesundheit beeinträchtigt ist.

b)
Es wird folgender Absatz angefügt:

(5) Der im Anhang verwendete „quantum satis” -Vermerk bedeutet, daß keine Höchstmenge angegeben wird. Süßungsmittel sind jedoch gemäß der guten Herstellungspraxis nur in der Menge zu verwenden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, daß der Verbraucher nicht irregeführt wird.

3.
Es wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 2a

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen sind Süßungsmittel in Lebensmitteln in folgenden Fällen zulässig:

in zusammengesetzten Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert, in zusammengesetzten diätetischen Lebensmitteln, die für eine Reduktionsdiät bestimmt sind, und in zusammengesetzten Lebensmitteln mit langer Haltbarkeitsdauer, sofern die letztgenannten Lebensmittel nicht unter Artikel 2 Absatz 3 fallen; ferner gilt, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen sein muß, oder

wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels bestimmt ist und dieses zusammengesetzte Lebensmittel dieser Richtlinie genügt.

4.
Im Anhang wird der Wortlaut der Kategorie „Vitamine und diätetische Zubereitungen” durch „Nahrungsergänzungen/Bestandteile einer Diät auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten” ersetzt.
5.
Die Tabelle im Anhang wird durch den Anhang dieser Richtlinie ergänzt.

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