Artikel 2 RL 96/83/EG

Die Mitgliedstaaten ändern erforderlichenfalls ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so daß

der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens am 19. Dezember 1997 zugelassen ist,

der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, spätestens ab 19. Juni 1998 untersagt ist. Jedoch können vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Erzeugnisse, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, bis zum Abbau der Vorräte vermarktet werden.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehem sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

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