Artikel 5 RL 96/8/EG
(1) Die Bezeichnung, unter der die Erzeugnisse zum Verkauf angeboten werden, lautet:
- a)
-
Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a):
„Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung” ,
- b)
-
Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b):
„Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung” .
(2) Die Etikettierung der obengenannten Erzeugnisse muß neben den in Artikel 3 der Richtlinie 79/112/EWG genannten Einzelheiten folgende Angaben aufweisen:
- a)
- Brennwert (in Kilojoule und Kilokalorien) sowie Protein-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt in Zahlenwerten je angegebene Menge des gebrauchsfertigen, zum Verbrauch angebotenen Erzeugnisses;
- b)
- die durchschnittliche Menge aller Mineralstoffe und Vitamine, für die in Anhang I Punkt 5 Vorschriften niedergelegt sind, in Zahlenwerten je angegebene Menge des gebrauchsfertigen, zum Verbrauch angebotenen Erzeugnisses. Ferner sind Angaben über die in der Tabelle des Anhangs I Punkt 5 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Erzeugnissen zusätzlich in Prozent der Werte im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG des Rates(1) anzugeben;
- c)
- erforderlichenfalls Anweisungen für die richtige Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Bedeutung ihrer Befolgung;
- d)
- führt ein gemäß den Hinweisen des Herstellers verwendetes Erzeugnis zu einer täglichen Einnahme von mehr als 20 g Polyalkoholen, die Angabe, daß das Erzeugnis laxative Wirkung haben kann;
- e)
- eine Erklärung über die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme;
- f)
-
bei Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a):
- i)
- eine Erklärung, daß das Erzeugnis alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge enthält;
- ii)
- eine Erklärung, daß das Erzeugnis nicht länger als drei Wochen ohne ärztlichen Rat verwendet werden sollte;
- g)
- bei Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) eine Erklärung, daß die Erzeugnisse nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllen und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen.
(3) Die Etikettierung und die Verpackung der Erzeugnisse sowie die Werbung hierfür dürfen keine Angaben über das Zeitmaß bzw. die Höhe der aufgrund ihrer Verwendung möglichen Gewichtsabnahme enthalten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.
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