Artikel 6 RL 96/8/EG
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 1997 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Die Vorschriften sind derart anzuwenden, daß
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der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, ab dem 1. Oktober 1997 möglich ist und
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der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 31. März 1999 untersagt ist.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
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