Artikel 10 RL 96/96/EG

Die in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien werden zu dem in Artikel 11 genannten Zeitpunkt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B aufgeführten Umsetzungs- und Anwendungsfristen aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Übereinstimmungstabelle in Anhang IV zu lesen.

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