Artikel 9 RL 96/96/EG

(1) Die Kommission legt dem Rat spätestens am 31. Dezember 1998 einen Bericht über die Einführung der technischen Überwachung von Personenkraftwagen mit allen erforderlichen Vorschlägen, insbesondere für die zeitlichen Abstände und die Aufgabenstellung der Überwachungen, vor.

(2) Die Kommission überprüft spätestens drei Jahre nach der Einführung regelmäßiger Untersuchungen der Geschwindigkeitsbegrenzer auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen, ob sich durch die vorgesehenen Kontrollen Störungen oder unbefugte Eingriffe in Geschwindigkeitsbegrenzer nachweisen lassen und ob eine Änderung der geltenden Regelung erforderlich ist.

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