ANHANG I RL 96/96/EG
DER TECHNISCHEN ÜBERWACHUNG UNTERLIEGENDE FAHRZEUGGRUPPEN UND ZEITABSTÄNDE DER UNTERSUCHUNGEN
Fahrzeuggruppen | Zeitabstände der Untersuchungen |
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1. Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und außer dem Führersitz mehr als acht Sitzplätze aufweisen | Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich |
2. Kraftfahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg | Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich |
3. Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg | Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich |
4. Taxis, Krankenkraftwagen | Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich |
5. Kraftfahrzeuge, die normalerweise der Beförderung von Gütern im Straßenverkehr dienen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mindestens vier Rädern, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen | Vier Jahre nach der ersten Benutzung, dann alle Zwei Jahre |
6. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern, die außer dem Führersitz nicht mehr als acht Sitzplätze aufweisen | Vier Jahre nach der ersten Zulassung, dann alle zwei Jahre |
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