ANHANG I RL 96/96/EG

DER TECHNISCHEN ÜBERWACHUNG UNTERLIEGENDE FAHRZEUGGRUPPEN UND ZEITABSTÄNDE DER UNTERSUCHUNGEN

Fahrzeuggruppen Zeitabstände der Untersuchungen
1. Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und außer dem Führersitz mehr als acht Sitzplätze aufweisen Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich
2. Kraftfahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich
3. Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich
4. Taxis, Krankenkraftwagen Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich
5. Kraftfahrzeuge, die normalerweise der Beförderung von Gütern im Straßenverkehr dienen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mindestens vier Rädern, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen Vier Jahre nach der ersten Benutzung, dann alle Zwei Jahre
6. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern, die außer dem Führersitz nicht mehr als acht Sitzplätze aufweisen Vier Jahre nach der ersten Zulassung, dann alle zwei Jahre

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