ANHANG II RL 96/96/EG
OBLIGATORISCHE PRÜFPUNKTE
Die Untersuchung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgeführten Punkte, sofern sich diese auf die Ausrüstung beziehen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das zu prüfende Fahrzeug obligatorisch ist.
Die in diesem Anhang aufgeführten Untersuchungen können ohne Ausbau der Fahrzeugteile erfolgen.
Für den Fall, daß das Fahrzeug an den nachstehend aufgeführten Prüfpunkten Mängel aufweist, legen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Verfahren fest, in dem die Bedingungen für eine Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bis zum erfolgreichen Durchlaufen einer neuerlichen technischen Untersuchung festgelegt werden.
FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 1, 2, 3, 4, 5 UND 6
Prüfpunkte | Mängel |
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1.1 Mechanischer Zustand und Funktion | |
1.1.1 Bremsnockenhebel, Fußbremshebel |
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1.1.2 Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung |
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1.1.3 Vakuumpumpe oder Kompressor und Behälter |
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1.1.4 Druckwarnanzeige, Manometer |
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1.1.5 Handbremsventil |
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1.1.6 Feststellbremse, -bremshebel, -ratsche |
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1.1.7 Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.) |
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1.1.8 Kupplungsköpfe für Anhängerbremsen |
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1.1.9 Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter |
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1.1.10 Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen) |
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1.1.11 Bremsleitungen |
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1.1.12 Bremsschläuche |
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1.1.13 Bremsbeläge, -klötze |
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1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben |
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1.1.15 Bremsseile, Bremszugstangen, Bremshebel, Bremsgestänge |
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1.1.16 Zugspanneinrichtungen (einschließlich Federspeicherbremsen oder hydraulische Radbremszylinder) |
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1.1.17 Bremskraftregler |
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1.1.18 Automatische Gestängesteller |
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1.1.19 Retarder (soweit vorhanden oder erforderlich) |
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1.2 Betriebsbremse, Wirkung und Wirksamkeit | |
1.2.1 Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft) |
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1.2.2 Wirksamkeit |
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1.3 Hilfsbremse, Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage) | |
1.3.1 Wirkung |
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1.3.2 Wirksamkeit |
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1.4 Feststellbremse, Wirkung und Wirksamkeit | |
1.4.1 Wirkung |
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1.4.2 Wirksamkeit |
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1.5 Retarder oder Motorbremse |
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1.6 Blockierverhinderer |
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FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 1, 2 UND 3 | FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 4, 5 UND 6 |
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2 Lenkvorrichtung und Lenkrad | 2 Lenkvorrichtung |
2.1 Mechanischer Zustand | 2.1 Mechanischer Zustand |
2.2 Lenkrad | 2.2 Lenkungsspiel |
2.3 Lenkungsspiel | 2.3 Lenkradverbindung |
2.4 Radlager | |
3 Sichtverhältnisse | 3 Sichtverhältnisse |
3.1 Sichtfeld | 3.1 Sichtfeld |
3.2 Scheiben | 3.2 Scheiben |
3.3 Rückspiegel | 3.3 Rückspiegel |
3.4 Scheibenwischer | 3.4 Scheibenwischer |
3.5 Scheibenwascher | 3.5 Scheibenwascher |
4 Leuchten, Rückstrahler und sonstige elektrische Anlagen | 4 Beleuchtungseinrichtungen |
4.1 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht | 4.1 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht |
4.1.1 Zustand und Funktionieren | 4.1.1 Zustand und Funktionieren |
4.1.2 Einstellung | 4.1.2 Einstellung |
4.1.3 Schalter | 4.1.3 Schalter |
4.1.4 Optischer Wirkungsgrad | |
4.2 Begrenzungs-, Umriß- und Schlußleuchten | 4.2 Zustand und Funktionieren, Fehlerfreiheit der Streuscheibe, Farbwirkung und Beleuchtungsstärke der |
4.2.1 Zustand und Funktionieren | 4.2.1 Begrenzungsleuchten |
4.2.2 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad | 4.2.2 Bremsleuchten |
4.2.3 Fahrtrichtungsanzeiger | |
4.2.4 Rückfahrscheinwerfer | |
4.2.5 Nebelleuchten | |
4.2.6 Beleuchtung für das hintere Kennzeichen | |
4.2.7 Rückstrahler | |
4.2.8 Gefahrenwarnleuchten | |
4.3 Bremsleuchten | |
4.3.1 Zustand und Funktionieren | |
4.3.2 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad | |
4.4 Fahrtrichtungsanzeiger | |
4.4.1 Zustand und Funktionieren | |
4.4.2 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad | |
4.4.3 Schalter | |
4.4.4 Blinkfrequenz | |
4.5 Nebelscheinwerfer und Nebelschlußleuchten | |
4.5.1 Anbringung | |
4.5.2 Zustand und Funktionieren | |
4.5.3 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad | |
4.6 Rückfahrscheinwerfer | |
4.6.1 Zustand und Funktionieren | |
4.6.2 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad | |
4.7 Beleuchtung für das hintere Kennzeichen | |
4.8 Rückstrahler
|
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4.9 Funktionsanzeiger | |
4.10 Elektrische Verbindungen zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger | |
4.11 Elektrische Leitungen | |
5 Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen | 5 Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen |
5.1 Achsen | 5.1 Achsen |
5.2 Räder und Reifen | 5.2 Räder und Reifen |
5.3 Aufhängungen | 5.3 Aufhängungen |
6 Fahrgestell, am Fahrgestell befestigte Teile | 6 Fahrgestell, am Fahrgestell befestigte Teile |
6.1 Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran befestigte Teile | 6.1 Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran befestigte Teile |
6.1.1 Allgemeiner Zustand | 6.1.1 Allgemeiner Zustand |
6.1.2 Abgasführungen und Schalldämpfer | 6.1.2 Abgasführungen und Schalldämpfer |
6.1.3 Kraftstoffbehälter und -leitungen | 6.1.3 Kraftstoffbehälter und -leitungen |
6.1.4 Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes bei Lastkraftwagen | 6.1.4 Halterung des Ersatzrades |
6.1.5 Halterung des Ersatzrades | 6.1.5 Sicherheit der Kupplung (falls eingebaut) |
6.1.6 Kupplung am ziehenden Fahrzeug, Anhänger und Sattelanhänger | |
6.2 Führerhaus und Karosserie | 6.2 Karosserie |
6.2.1 Allgemeiner Zustand | 6.2.1 Zustand der Struktur |
6.2.2 Befestigung | 6.2.2 Türen und Schlösser |
6.2.3 Türen und Schlösser | |
6.2.4 Boden | |
6.2.5 Fahrersitz | |
6.2.6 Trittstufen | |
7 Sonstige Ausstattungen | 7 Sonstige Ausstattungen |
7.1 Sicherheitsgurte | 7.1 Befestigung des Fahrersitzes |
7.2 Feuerlöscher | 7.2 Befestigung der Batterie |
7.3 Schlösser und Diebstahlsicherungen | 7.3 Einrichtung für Schallzeichen |
7.4 Warndreieck | 7.4 Warndreieck |
7.5 Verbandskasten | 7.5 Sicherheitsgurte |
7.5.1 Sicherheit des Einbaus | |
7.5.2 Zustand der Gurte | |
7.5.3 Betrieb | |
7.6 Unterlegkeil(e) für Räder | |
7.7 Einrichtung für Schallzeichen | |
7.8 Geschwindigkeitsmesser | |
7.9 Fahrtschreiber (Vorhandensein und Verplombung)
|
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7.10 Geschwindigkeitsbegrenzer
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8 Umweltbelästigungen | 8 Umweltbelästigungen |
8.1 Lärmentwicklung | 8.1 Lärmentwicklung |
FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 1, 2, 3, 4, 5 UND 6
-
8.2.
-
Auspuffabgase
8.2.1. Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (mit Benzin betrieben)- a)
- Wenn die Emissionen nicht durch eine moderne Abgasreinigunganlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden:
- 1.
- Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.
- 2.
- Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.
Nach einer angemessenen (den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers entsprechenden) Warmlaufzeit des Motors Messung des Kohlenmonoxid-Gehalts (CO) der Abgase im Leerlauf (ohne Last).
Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese nicht als Referenzwerte zu verwenden, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten:
- i)
- 4,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die zwischen dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten für diese Fahrzeuge die Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EWG(10) vorgeschrieben haben, und dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden;
- ii)
- 3,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden.
- b)
- Wenn die Emissionen durch eine moderne Abgasreinigunganlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden:
- 1.
- Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.
- 2.
- Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.
- 3.
- Ermittlung der Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage durch Messung des Lambdawerts und des CO-Gehalts der Abgase gemäß Nummer 4 oder gemäß den sonstigen vom Fahrzeughersteller angegebenen, bei der Erteilung der Typgenehmigung genehmigten Verfahren. Für jede Prüfung wird der Motor nach den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers konditioniert.
- 4.
- Emissionen am Auspuff — Grenzwerte
Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten:
- i)
- Messungen bei Leerlauf des Motors:
Der zulässige CO-Gehalt der Abgase darf 0,5 Vol.-% nicht überschreiten; bei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäß den Grenzwerten in Zeile A der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG(11) oder in später geänderten Fassungen erteilt wurde, darf der CO-Gehalt 0,3 Vol.-% nicht überschreiten. Ist Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG nicht gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden;
- ii)
- Messungen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens 2000 min-1:
Der CO-Gehalt darf höchstens 0,3 Vol.-% betragen; bei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäß den Grenzwerten in Zeile A oder Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder in später geänderten Fassungen erteilt wurde, darf der CO-Gehalt 0,2 Vol.-% nicht überschreiten. Ist Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG nicht gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
Lambda: 1 ± 0,03 oder gemäß Herstellerangaben;
- iii)
- Bei gemäß der Richtlinie 70/220/EWG (in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG und späteren Fassungen) mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD) ausgerüsteten Kraftfahrzeugen können die Mitgliedstaaten alternativ zu der unter i) genannten Prüfung das ordnungsgemäße Funktionieren des Abgassystems durch das angemessene Ablesen des OBD-Geräts bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems feststellen.
- 1.
- Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.
- 2.
- Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.
Nach einer angemessenen (den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers entsprechenden) Warmlaufzeit des Motors Messung des Kohlenmonoxid-Gehalts (CO) der Abgase im Leerlauf (ohne Last).
Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese nicht als Referenzwerte zu verwenden, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten:
- i)
- 4,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die zwischen dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten für diese Fahrzeuge die Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EWG(10) vorgeschrieben haben, und dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden;
- ii)
- 3,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden.
- 1.
- Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.
- 2.
- Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.
- 3.
- Ermittlung der Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage durch Messung des Lambdawerts und des CO-Gehalts der Abgase gemäß Nummer 4 oder gemäß den sonstigen vom Fahrzeughersteller angegebenen, bei der Erteilung der Typgenehmigung genehmigten Verfahren. Für jede Prüfung wird der Motor nach den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers konditioniert.
- 4.
- Emissionen am Auspuff — Grenzwerte
Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten:
- i)
- Messungen bei Leerlauf des Motors:
Der zulässige CO-Gehalt der Abgase darf 0,5 Vol.-% nicht überschreiten; bei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäß den Grenzwerten in Zeile A der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG(11) oder in später geänderten Fassungen erteilt wurde, darf der CO-Gehalt 0,3 Vol.-% nicht überschreiten. Ist Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG nicht gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden;
- ii)
- Messungen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens 2000 min-1:
Der CO-Gehalt darf höchstens 0,3 Vol.-% betragen; bei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäß den Grenzwerten in Zeile A oder Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder in später geänderten Fassungen erteilt wurde, darf der CO-Gehalt 0,2 Vol.-% nicht überschreiten. Ist Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG nicht gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
Lambda: 1 ± 0,03 oder gemäß Herstellerangaben;
- iii)
- Bei gemäß der Richtlinie 70/220/EWG (in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG und späteren Fassungen) mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD) ausgerüsteten Kraftfahrzeugen können die Mitgliedstaaten alternativ zu der unter i) genannten Prüfung das ordnungsgemäße Funktionieren des Abgassystems durch das angemessene Ablesen des OBD-Geräts bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems feststellen.
8.2.2. Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (Dieselmotor)- a)
- Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätig wird.
- b)
- Vorkonditionierung des Fahrzeugs:
- 1.
- Die Fahrzeuge können ohne Konditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischen Zustand sein.
- 2.
- Außer gemäß Buchstabe d) Unterabsatz 5 darf die Prüfung für kein Fahrzeug als nicht bestanden gewertet werden, das nicht wie folgt konditioniert wurde:
- i)
- Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, z. B. hat er bei Messung der Motoröltemperatur mit einem Fühler im Messstabrohr mindestens 80 °C oder eine darunter liegende übliche Betriebstemperatur, oder die Motorblocktemperatur entspricht bei Messung der Infrarotstrahlung mindestens einer gleich hohen Temperatur. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden.
- ii)
- Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.
- c)
- Prüfverfahren:
- 1.
- Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.
- 2.
- Der Motor und ein etwa vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten.
- 3.
- Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der Injektionspumpe zu erzielen.
- 4.
- Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl und — wenn diese Angabe nicht vorliegt — zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen lange genug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und 2 des Anhangs 1 mindestens zwei Sekunden betragen sollte.
- d)
- Grenzwerte:
- 1.
- Die Trübung darf den vom Fahrzeughersteller gemäß der Richtlinie 72/306/EWG(12) auf dem Kennzeichen angegebenen Wert nicht überschreiten.
- 2.
- Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese nicht als Referenzwerte zu verwenden, so darf die Trübung den vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert nicht überschreiten bzw. dürfen beim Absorptionsbeiwert folgende Werte nicht überschritten werden:
höchster Absorptionsbeiwert bei:
- —
Saugmotoren = 2,5 m-1;
- —
Turbomotoren = 3,0 m-1;
- —
ein Grenzwert von 1,5 m-1 gilt für folgende Fahrzeuge, für die die Typgenehmigung erteilt wurde gemäß den Grenzwerten in
- a)
- Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG (Leichte Nutzfahrzeuge Diesel-Euro4),
- b)
- Zeile B1 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG(13) (Schwere Nutzfahrzeuge Diesel-Euro4),
- c)
- Zeile B2 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG--(Schwere Nutzfahrzeuge Diesel-Euro5),
- d)
- Zeile C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere Nutzfahrzeuge — EEV),
oder den Grenzwerten in später geänderten Fassungen der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder den Grenzwerten in später geänderten Fassungen der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG oder entsprechenden Werte bei der Verwendung eines Prüfgeräts einer anderen als der bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung verwendeten Art.
Ist Übereinstimmung mit Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG nicht gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
- 3.
- Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
- 4.
- Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.
- 5.
- Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten abweichend von den Bestimmungen von Nummer 8.2.2 Buchstabe d) Unterabsatz 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäß Nummer 8.2.2 Buchstabe b) Unterabsatz 2 Ziffer ii) die Grenzwerte erheblich überschreiten. Desgleichen können die Mitgliedstaaten, um Prüfungen zu vermeiden, abweichend von den Bestimmungen von Nummer 8.2.2 Buchstabe d) Unterabsatz 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäß Nummer 8.2.2 Buchstabe b) Unterabsatz 2 Ziffer ii) die Grenzwerte erheblich unterschreiten.
- 1.
- Die Fahrzeuge können ohne Konditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischen Zustand sein.
- 2.
- Außer gemäß Buchstabe d) Unterabsatz 5 darf die Prüfung für kein Fahrzeug als nicht bestanden gewertet werden, das nicht wie folgt konditioniert wurde:
- i)
- Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, z. B. hat er bei Messung der Motoröltemperatur mit einem Fühler im Messstabrohr mindestens 80 °C oder eine darunter liegende übliche Betriebstemperatur, oder die Motorblocktemperatur entspricht bei Messung der Infrarotstrahlung mindestens einer gleich hohen Temperatur. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden.
- ii)
- Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.
- 1.
- Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.
- 2.
- Der Motor und ein etwa vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten.
- 3.
- Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der Injektionspumpe zu erzielen.
- 4.
- Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl und — wenn diese Angabe nicht vorliegt — zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen lange genug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und 2 des Anhangs 1 mindestens zwei Sekunden betragen sollte.
- 1.
- Die Trübung darf den vom Fahrzeughersteller gemäß der Richtlinie 72/306/EWG(12) auf dem Kennzeichen angegebenen Wert nicht überschreiten.
- 2.
- Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese nicht als Referenzwerte zu verwenden, so darf die Trübung den vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert nicht überschreiten bzw. dürfen beim Absorptionsbeiwert folgende Werte nicht überschritten werden:
- —
Saugmotoren = 2,5 m-1;
- —
Turbomotoren = 3,0 m-1;
- —
ein Grenzwert von 1,5 m-1 gilt für folgende Fahrzeuge, für die die Typgenehmigung erteilt wurde gemäß den Grenzwerten in
- a)
- Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG (Leichte Nutzfahrzeuge Diesel-Euro4),
- b)
- Zeile B1 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG(13) (Schwere Nutzfahrzeuge Diesel-Euro4),
- c)
- Zeile B2 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG--(Schwere Nutzfahrzeuge Diesel-Euro5),
- d)
- Zeile C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere Nutzfahrzeuge — EEV),
oder den Grenzwerten in später geänderten Fassungen der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder den Grenzwerten in später geänderten Fassungen der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG oder entsprechenden Werte bei der Verwendung eines Prüfgeräts einer anderen als der bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung verwendeten Art.
Ist Übereinstimmung mit Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG nicht gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
höchster Absorptionsbeiwert bei:
- 3.
- Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
- 4.
- Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.
- 5.
- Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten abweichend von den Bestimmungen von Nummer 8.2.2 Buchstabe d) Unterabsatz 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäß Nummer 8.2.2 Buchstabe b) Unterabsatz 2 Ziffer ii) die Grenzwerte erheblich überschreiten. Desgleichen können die Mitgliedstaaten, um Prüfungen zu vermeiden, abweichend von den Bestimmungen von Nummer 8.2.2 Buchstabe d) Unterabsatz 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäß Nummer 8.2.2 Buchstabe b) Unterabsatz 2 Ziffer ii) die Grenzwerte erheblich unterschreiten.
8.2.3. Prüfgeräte Mit den Prüfgeräten, die zur Überprüfung der Fahrzeugemissionen eingesetzt werden, muss sich genau feststellen lassen, ob Fahrzeug die vorgeschriebenen bzw. vom Hersteller angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.
8.2.4. Sollten die in dieser Richtlinie festgesetzten Grenzwerte von einem Fahrzeugtyp bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht eingehalten werden können, so können die Mitgliedstaaten für diesen Fahrzeugtyp auf der Grundlage eines entsprechenden Nachweises des Herstellers höhere Grenzwerte festlegen. Sie unterrichten hiervon unverzüglich die Kommission, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.
FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 1, 2 UND 3 | FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 4, 5 UND 6 |
---|---|
8.3 Funkentstörung | |
9 Zusätzliche Untersuchungen für Fahrzeuge, die der Fahrgastbeförderung dienen | |
9.1 Notausstieg(e) (einschließlich Hammer zum Einschlagen der Scheiben), Notausstiegshinweisschilder | |
9.2 Heizung | |
9.3 Lüftung | |
9.4 Ausstattung der Sitze | |
9.5 Innenbeleuchtung | |
10 Identifizierung des Fahrzeugs | 10 Identifizierung des Fahrzeugs |
10.1 Kennzeichenschilder | 10.1 Kennzeichenschilder |
10.2 Fahrgestellnummer | 10.2 Fahrgestellnummer |
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. Nr. L 202 vom 6.9.1971, S. 37). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/422/EWG (ABl. Nr. L 233 vom 22.8.1991, S. 21).
- (2)
48 % für Fahrzeuge der Gruppe 1, die nicht mit ABS ausgerüstet sind, oder für die die Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde (Datum des Verbots des ersten Inverkehrbringens ohne europäische Typgenehmigung) (Richtlinie 71/230/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/194 (EWG der Kommission (ABl. Nr. L 92 vom 9.4.1988, S. 47)).
- (3)
45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Datum der Umsetzung der Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 85/647/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 380 vom 31.12.1985, S. 1) in einzelstaatliches Recht, falls diese später erfolgte, zugelassen wurden.
- (4)
43 % für Sattelanhänger und LKW-Anhänger, die nach 1988 oder nach dem Datum der Umsetzung der Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 85/647/EWG der Kommission in einzelstaatliches Recht, falls diese später erfolgte, zugelassen wurden.
- (5)
50 % für Fahrzeuge der Gruppe 5, die nach 1988 oder nach dem datum der Umsetzung der Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 85/647/EWG der Kommission in einzelstaatliches Recht, falls diese später erfolgte, zugelassen wurden.
- (6)
Der Bezugswert für die Fahrzeugachse ist die Bremskraft — ausgedrückt in Newton —, die notwendig ist, um diese vorgeschriebene Bremskraft bei dem speziellen Gewicht des vorgeführten Fahrzeugs zu erreichen.
- (7)
Bei Fahrzeugen der Gruppe 2 und 5 beträgt die (von der Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 85/647/EWG der Kommission nicht erfaßte) Mindestbremswirkung der Hilfsbremse 2,2 m/s2.
- (8)
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2479/95 der Kommission (ABl. Nr. L 256 vom 26.10.1995, S. 8).
- (9)
Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 57 vom 2.3.1992, S. 27) und Berichtigung (ABl. Nr. L 224 vom 30.9.1993, S. 34).
- (10)
ABl. L 76 vom 9.3.1970, S. 1.
- (11)
ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1.
- (12)
ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1.
- (13)
ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1.
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