Artikel 12 RL 96/98/EG

(1) Unbeschadet des Artikels 6 kann jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß Stichproben an mit der Kennzeichnung versehener Ausrüstung durchgeführt werden, die sich auf seinem Markt befindet, aber noch nicht an Bord eingebaut wurde, um die Konformität mit dieser Richtlinie zu prüfen. Stichproben, die in den Konformitätsbewertungsmodulen des Anhangs B nicht vorgesehen sind, werden auf Kosten der Mitgliedstaaten durchgeführt.

(2) Unbeschadet des Artikels 6 ist nach der Anbringung an Bord eines Gemeinschaftsschiffes eine Bewertung der Ausrüstung, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, durch die Verwaltung des Flaggenstaats erlaubt, wenn nach internationalen Instrumenten aus Gründen der Sicherheit und/oder zur Verhütung von Verschmutzung betriebliche Leistungsprüfungen an Bord vorgeschrieben sind und wenn sie sich nicht mit den bereits durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren überschneiden. Die Verwaltung des Flaggenstaats kann vorschreiben, daß der Hersteller der Ausrüstung, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die Person, die in der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen der Ausrüstung verantwortlich ist, die Inspektions-/Prüfberichte vorlegen muß.

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