Artikel 11 RL 96/98/EG

(1) Die in Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung, die den einschlägigen internationalen Instrumenten entspricht und nach den Konformitätsbewertungsverfahren hergestellt wurde, muß mit der Kennzeichnung versehen sein, die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter angebracht hat.

(2) Nach der Kennzeichnung sind die Kennummer der das Konformitätsbewertungsverfahren durchführenden benannten Stelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie die letzten beiden Ziffern des Jahres anzugeben, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde. Die Kennummer ist unter der Verantwortung der benannten Stelle entweder durch die Einrichtung selbst oder durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten anzubringen.

(3) Die zu verwendende Kennzeichnung ist in Anhang D beschrieben.

(4) Die Kennzeichnung ist an der Ausrüstung oder ihrer Datenplakette so anzubringen, daß sie während der voraussichtlichen Lebensdauer der Ausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten bleibt. Ist dies jedoch aufgrund der Art der Ausrüstung nicht möglich oder nicht zu rechtfertigen, so ist die Kennzeichnung auf der Verpackung des Produkts, auf einem Etikett oder auf einem Beiblatt anzubringen.

(5) Es ist verboten, Zeichen oder Aufschriften anzubringen, die geeignet sind, Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbilds der Kennzeichnung gemäß dieser Richtlinie in die Irre zu führen.

(6) Die Kennzeichnung ist am Ende der Produktionsphase anzubringen.

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