Artikel 10 RL 96/98/EG
(1) Es ist folgendes Konformitätsbewertungsverfahren, das in Anhang B eingehend beschrieben ist, anzuwenden:
- i)
- EG-Baumusterprüfung (Modul B); außerdem ist vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung eine der folgenden Konformitätserklärungen erforderlich, die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unter den in Anhang A.1 aufgeführten Prüfungen auswählen kann:
- a)
- EG-Konformitätserklärung mit dem Baumuster (Modul C) oder
- b)
- EG-Konformitätserklärung mit dem Baumuster (Qualitätssicherung Produktion) (Modul D) oder
- c)
- EG-Konformitätserklärung mit dem Baumuster (Qualitätssicherung Produkt) (Modul E) oder
- d)
- EG-Konformitätserklärung mit dem Baumuster (Prüfung der Produkte) (Modul F) oder
- ii)
- umfassende Qualitätssicherung (Modul H).
(2) Die Konformitätserklärung ist schriftlich vorzulegen und enthält die in Anhang B aufgeführten Angaben.
(3) Wird die Ausrüstung in Einzelanfertigung oder in kleinen Mengen und nicht in Serie oder in Massenfertigung hergestellt, so kann das Konformitätsbewertungsverfahren in einer EG-Einzelprüfung bestehen (Modul G).
(4) Die Kommission führt eine aktuelle Liste zugelassener Ausrüstung sowie zurückgezogener oder abgelehnter Anträge und macht diese Liste interessierten Beteiligten zugänglich.
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