Artikel 9 RL 96/98/EG

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der in Artikel 10 genannten Verfahren benannt haben, mit welchen spezifischen Aufgaben diese benannten Stellen betraut wurden und welche Kennummer ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurde. Die Einrichtung legt dem Mitgliedstaat, der ihre Benennung beabsichtigt, vollständige Informationen und den Nachweis über die Erfüllung der Kriterien des Anhangs C vor.

(2) Die Mitgliedstaaten unterziehen die Aufgaben, die die benannten Stellen in ihrem Namen wahrnehmen, mindestens alle zwei Jahre einer Nachprüfung (Audit) durch ihre Behörde oder eine von der Behörde bestellte unabhängige externe Einrichtung. Durch die Nachprüfung wird sichergestellt, daß die benannte Stelle weiterhin die Kriterien des Anhangs C erfüllt.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muß die Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die benannte Stelle die Kriterien des Anhangs C nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

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