Artikel 2 RL 96/98/EG
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a) „Konformitätsbewertungsverfahren”
- die in Artikel 10 und Anhang B dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren;
- b) „Ausrüstung”
- die in den Anhängen A.1 und A.2 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände, mit denen ein Schiff gemäß den internationalen Instrumenten auszustatten ist oder mit denen ein Schiff auf freiwilliger Basis ausgestattet werden kann und für die nach den internationalen Instrumenten die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats erforderlich ist;
- c) „Funkausrüstung”
- Ausrüstung gemäß Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung und UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) für Rettungsboote gemäß Regel III/6.2.1 des genannten Übereinkommens;
- d) „internationale Übereinkommen”
-
- —
-
das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL66),
- —
-
das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG),
- —
-
das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) und
- —
-
das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)
sowie die diesbezüglichen Protokolle und Änderungen, in der jeweils geltenden Fassung;
- e) „internationale Instrumente”
- die einschlägigen internationalen Übereinkommen sowie Entschließungen und Zirkulare der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) sowie alle einschlägigen internationalen Prüfnormen;
- f) „Kennzeichnung”
- das in Anhang D dargestellte Symbol gemäß Artikel 11;
- g) „benannte Stelle”
- eine gemäß Artikel 9 von der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats benannte Einrichtung;
- h) „ausgestattet” bzw. „Ausstattung”
- die Tatsache, daß Ausrüstung an Bord eines Schiffes fest angebracht oder untergebracht ist;
- i) „Sicherheitszeugnisse”
- Bescheinigungen, die von den Mitgliedstaaten oder in deren Namen gemäß den internationalen Übereinkommen ausgestellt wurden;
- j) „Schiff”
- ein unter die internationalen Übereinkommen fallendes Schiff, mit Ausnahme von Kriegsschiffen;
- k) „Gemeinschaftsschiff”
- ein Schiff, für das von den Mitgliedstaaten oder in deren Namen nach Maßgabe internationaler Übereinkommen Sicherheitszeugnisse ausgestellt werden; ausgenommen sind die Fälle, in denen eine Behörde eines Mitgliedstaats auf Anforderung einer Behörde eines Drittlandes eine Bescheinigung ausstellt;
- l) „neues Schiff”
-
ein Schiff, dessen Kiel am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet. Im Sinne dieser Definition gilt als „entsprechender Bauzustand” der Zustand, bei dem
- i)
- die Arbeiten am Bau eines bestimmten Schiffes erkennbar beginnen und
- ii)
- die Montage von mindestens 50 t oder einem Prozent der geschätzten Baumasse des Schiffes — je nachdem, welche Masse geringer ist — begonnen hat;
- m) „vorhandenes Schiff”
- ein Schiff, das kein neues Schiff ist;
- n) „Prüfnormen”
-
in der jeweils geltenden Fassung; getretenen und gemäß den einschlägigen internationalen Übereinkommen sowie den einschlägigen Entschließungen und Zirkularen der IMO zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergebnisse erstellten Normen
- —
-
der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO),
- —
-
der Internationalen Organisation für Normung (ISO),
- —
-
der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC),
- —
-
des Europäischen Komitees für Normung (CEN),
- —
-
des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) und
- —
-
des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI),
jedoch nur in der in Anhang A genannten Form;
- o) „Baumusterzulassung”
- die Verfahren zur Bewertung von hergestellter Ausrüstung nach den einschlägigen Prüfnormen und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.