Artikel 3 RL 96/98/EG
(1) Diese Richtlinie gilt für Ausrüstung zum Gebrauch an Bord
- a)
- eines neuen Gemeinschaftsschiffes, unabhängig davon, ob sich das Schiff zum Zeitpunkt des Baus in der Gemeinschaft befindet;
- b)
- eines vorhandenen Gemeinschaftsschiffes,
- —
-
das zuvor keine solche Ausrüstung an Bord hatte oder
- —
-
wenn die sich bereits an Bord befindliche Ausrüstung ersetzt wird, es sei denn, nach den internationalen Übereinkommen ist etwas anderes zulässig,
unabhängig davon, ob sich das Schiff zu dem Zeitpunkt in der Gemeinschaft befindet, zu dem es mit der Ausrüstung ausgestattet wird.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Ausrüstung, mit der ein Schiff zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits ausgestattet ist.
(3) Unbeschadet der Tatsache, daß die in Absatz 1 genannte Ausrüstung auch unter andere Richtlinien zur Gewährleistung des freien Verkehrs, insbesondere unter die Richtlinien 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit(1) und 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen(2), fallen kann, gilt für sie für diesen Zweck ausschließlich diese Richtlinie.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 139 vom 23.5.1989, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 31.8.1993, S. 1).
- (2)
ABl. Nr. L 399 vom 30.12.1989, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/95/EWG (ABl. Nr. L 276 vom 9.11.1993, S. 11).
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