Artikel 4 RL 96/98/EG

Jeder Mitgliedstaat oder die Einrichtungen, die im Namen der Mitgliedstaaten tätig werden, stellt bzw. stellen bei der Ausstellung oder Verlängerung von Sicherheitszeugnissen sicher, daß die Ausrüstung an Bord eines Gemeinschaftsschiffes, für das der betreffende Staat die Sicherheitszeugnisse ausgestellt hat, den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

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