Artikel 6 RL 96/98/EG
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen einer in Anhang A.1 aufgeführten Ausrüstung, die die Kennzeichnung trägt oder aus anderen Gründen den Bestimmungen dieser Richtlinie genügt, und die Ausstattung eines Gemeinschaftsschiffes mit einer solchen Ausrüstung nicht verbieten und die Ausstellung oder Verlängerung von Sicherheitszeugnissen hierfür nicht verweigern.
(2) Vor Ausstellung des betreffenden Sicherheitszeugnisses muß von der zuständigen Behörde entsprechend den Vorschriften der internationalen Vollzugsordnung für den Funkdienst eine Genehmigungsurkunde ausgestellt werden.
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