Artikel 7 RL 96/98/EG

(1) Die Gemeinschaft beantragt nach Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der IMO oder gegebenenfalls bei den europäischen Normungsorganisationen die Ausarbeitung von Normen, einschließlich detaillierter Prüfnormen, für die in Anhang A.2 genannte Ausrüstung.

(2) Die Anträge gemäß Absatz 1 werden eingereicht

von seiten des Ratsvorsitzes und der Kommission gegenüber der IMO,

von seiten der Kommission im Einklang mit der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(1) gegenüber den europäischen Normungsorganisationen. Ziel der von der Kommission erteilten Mandate ist die Ausarbeitung internationaler Normen im Wege der Zusammenarbeit zwischen den europäischen Stellen und den entsprechenden Stellen auf internationaler Ebene.

(3) Die Mitgliedstaaten werden ihr Möglichstes tun, damit die internationalen Organisationen einschließlich der IMO rasch mit der Ausarbeitung dieser Normen beginnen.

(4) Die Kommission überwacht regelmäßig die Ausarbeitung der Prüfnormen.

(5) Falls die internationalen Organisationen einschließlich der IMO die entsprechenden Prüfnormen für ein bestimmtes Ausrüstungsteil nach einer angemessenen Zeitspanne nicht angenommen haben oder die Annahme ablehnen, können Normen angenommen werden, die sich auf die Arbeit der europäischen Normungsorganisationen stützen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(6) Mit der Annahme oder dem Inkrafttreten der in Absatz 1 oder 5 genannten Prüfnormen für ein bestimmtes Ausrüstungsteil darf dieses von Anhang A.2 in Anhang A.1 übernommen werden. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Von dem Zeitpunkt dieser Übernahme an ist Artikel 5 anwendbar.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.