Artikel 8 RL 96/9/EG
Rechte und Pflichten der rechtmäßigen Benutzer
(1) Der Hersteller einer der Öffentlichkeit — in welcher Weise auch immer — zur Verfügung gestellten Datenbank kann dem rechtmäßigen Benutzer dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/ oder weiterzuverwenden. Sofern der rechtmäßige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, gilt dieser Absatz nur für diesen Teil.
(2) Der rechtmäßige Benutzer einer der Öffentlichkeit — in welcher Weise auch immer — zur Verfügung gestellten Datenbank darf keine Handlungen vornehmen, die die normale Nutzung dieser Datenbank beeinträchtigen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar verletzen.
(3) Der rechtmäßige Benutzer einer der Öffentlichkeit — in welcher Weise auch immer — zur Verfügung gestellten Datenbank darf dem Inhaber eines Urheber rechts oder verwandten Schutzrechts an in dieser Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen keinen Schaden zufügen.
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