Artikel 9 RL 96/9/EG

Ausnahmen vom Recht sui generis

Die Mitgliedstaaten können festlegen, daß der rechtmäßige Benutzer einer der Öffentlichkeit — in welcher Weise auch immer — zur Verfügung gestellten Datenbank ohne Genehmigung des Herstellers der Datenbank in folgenden Fällen einen wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank entnehmen und/oder weiterverwenden kann:

a)
für eine Entnahme des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank zu privaten Zwecken;
b)
für eine Entnahme zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, sofern er die Quelle angibt und soweit das durch den nichtkommerziellen Zweck gerechtfertigt ist und unbeschadet der in der Richtlinie (EU) 2019/790 festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen;
c)
für eine Entnahme und/oder Weiterverwendung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.

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