Artikel 2 RL 97/17/EG

(1) Die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/75/EWG genannte technische Dokumentation umfaßt

Name und Anschrift des Lieferanten,

eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

Berichte über die Messungen, die nach Prüfverfahren durchgeführt wurden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen festgelegt sind,

gegebenenfalls Betriebsanleitungen.

(2) Die Merkmale des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Etiketts sind in Anhang I dieser Richtlinie festgelegt. Das Etikett ist deutlich sichtbar und nicht verdeckt an der Vorder- oder Oberseite des Gerätes anzubringen.

(3) Inhalt und Form des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Datenblatts sind in Anhang II dieser Richtlinie festgelegt.

(4) Wird ein Gerät unter den in Artikel 5 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Bedingungen und über Druckerzeugnisse, z. B. einen Versandhauskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle in Anhang III dieser Richtlinie aufgeführten Angaben enthalten.

(5) Die auf dem Etikett und im Datenblatt angegebenen Klassen für Energieeffizienz sowie Reinigungs- und Trockenwirkung werden gemäß Anhang IV festgelegt.

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