Artikel 1 RL 97/17/EG

(1) Diese Richtlinie findet auf netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler Anwendung. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können, sind ausgenommen.

(2) Die in dieser Richtlinie geforderten Angaben werden anhand harmonisierter Normen ermittelt, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten die Referenznummern der sie umsetzenden einzelstaatlichen Normen veröffentlicht haben. Vorschriften dieser Richtlinie, die Angaben zu den Geräuschemissionen vorschrieben, finden nur Anwendung, wenn diese Angaben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 86/594/EWG des Rates(1) erforderlich sind. Diese Angaben werden gegebenenfalls gemäß der genannten Richtlinie gemessen.

(3) Die in Absatz 2 genannten harmonisierten Normen werden im Auftrag der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie 83/189/EWG ausgearbeitet.

(4) Die in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe sind, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, im Sinne der Richtlinie 92/75/EWG zu verstehen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 344 vom 6. 12. 1986, S. 24.

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