Präambel RL 97/17/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Energieverbrauch von Geschirrspülern macht einen beträchtlichen Teil des Gesamtenergiebedarfs der Gemeinschaft aus. Von einer Senkung des Energieverbrauchs dieser Geräte sind bedeutende Energieeinsparungen zu erwarten.

Um eine bessere Reinigungs- oder Trockenwirkung zu erzielen, ist oft ein höherer Wasser- und Energieverbrauch erforderlich. Informationen über die Reinigungs- bzw. Trockenwirkung eines Geräts sind für die Beurteilung der Angaben zum Wasser- und Energieverbrauch hilfreich. Die Verbraucher können so energieeffiziente Geräte auswählen.

Die Gemeinschaft bekräftigt ihr Interesse an einem internationalen Normensystem, in dessen Rahmen Normen ausgearbeitet werden können, die im internationalen Handel allgemein angewandt werden und den Anforderungen der Gemeinschaftspolitik entsprechen, und fordert die europäischen Normenorganisationen auf, ihre Zusammenarbeit mit internationalen Normenorganisationen fortzusetzen.

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) sind als zuständige Gremien anerkannt, um harmonisierte Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Gremien auszuarbeiten. Eine harmonisierte Norm im Sinne dieser Richtlinie ist eine von CENELEC im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG der Kommission(3), im Einklang mit diesen allgemeinen Leitsätzen erarbeitete technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument).

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 16.

(2)

ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(3)

ABl. Nr. L 32 vom 10. 2. 1996, S. 31.

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