Artikel 10 RL 97/33/EG
Grundlegende Anforderungen
Unbeschadet der Maßnahmen, die nach Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/387/EWG getroffen werden können, gelten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie für die Zusammenschaltung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten die grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/387/EWG nach Maßgabe der Buchstaben a) bis d) dieses Artikels.
Falls die nationale Regulierungsbehörde Bedingungen auferlegt, die auf grundlegenden Anforderungen in Zusammenschaltungsvereinbarungen beruhen, werden diese Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 veröffentlicht.
- a)
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Sicherheit des Netzbetriebs: Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit der öffentlichen Telekommunikationsnetze und der für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste bei einem schwerwiegenden Netzausfall oder in außergewöhnlichen Fällen von höherer Gewalt wie extreme Witterungsbedingungen, Erdbeben, Hochwasser, Blitzschlag oder Feuer sicherzustellen.
Tritt einer der in Unterabsatz 1 genannten Umstände ein, so setzen die betroffenen Stellen alles daran, um den Dienst auf höchstem Niveau aufrechtzuerhalten und alle von den zuständigen nationalen Behörden vorgegebenen Prioritäten zu erfüllen.
Die Notwendigkeit, diese Anforderungen zu erfüllen, ist kein triftiger Grund, die Aushandlung von Zusammenschaltungsbedingungen zu verweigern.
Die nationale Regulierungsbehörde stellt ferner sicher, daß Zusammenschaltungsbedingungen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Netzes in bezug auf Unfallrisiken den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung entsprechen und auf zuvor festgelegten objektiven Kriterien beruhen.
- b)
- Aufrechterhaltung der Netzintegrität: Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Aufrechterhaltung der Integrität öffentlicher Telekommunikationsnetze sicherzustellen. Die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität ist kein triftiger Grund, die Aushandlung von Zusammenschaltungsbedingungen zu verweigern. Die nationale Regulierungsbehörde stellt sicher, daß Zusammenschaltungsbedingungen, die den Schutz der Nezintegrität betreffen, den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung entsprechen und auf zuvor festgelegten objektiven Kriterien beruhen.
- c)
- Interoperabilität von Diensten: Die Mitgliedstaaten können in Zusammenschaltungsvereinbarungen Bedingungen auferlegen, um die Interoperabilität von Diensten sicherzustellen; dazu gehören auch Bedingungen zur Sicherstellung einer zufriedenstellenden durchgehenden Qualität. Solche Bedingungen können unter anderem die Einhaltung spezifischer technischer Normen oder Spezifikationen oder von den Marktteilnehmern vereinbarter Verhaltenskodizes umfassen.
- d)
- Datenschutz: Die Mitgliedstaaten können in Zusammenschaltungsvereinbarungen Bedingungen für den Datenschutz auferlegen, soweit diese notwendig sind, um im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Einhaltung der relevanten Rechtsvorschriften über den Datenschutz (einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten), die Vertraulichkeit verarbeiteter, übertragener oder gespeicherter Informationen und den Schutz der Privatsphäre sicherzustellen.
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