Artikel 11 RL 97/33/EG

Kollokation und gemeinsame Nutzung

Wenn eine Organisation, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet, nach nationalen Rechtsvorschriften berechtigt ist, Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken zu installieren, oder in der Lage ist, ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundbesitz anzuwenden, wirken die nationalen Regulierungsbehörden auf die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen und/oder Grundstücke mit anderen Organisationen hin, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste anbieten, insbesondere wenn sich anderen Organisationen aufgrund wesentlicher Erfordernisse keine praktikablen Alternativen bieten.

Vereinbarungen über Kollokation oder gemeinsame Nutzung von Einrichtungen sind in der Regel Gegenstand kommerzieller und technischer Vereinbarungen zwischen den betroffenen Parteien. Die nationale Regulierungsbehörde kann wie in Artikel 9 vorgesehen eingreifen, um Streitigkeiten beizulegen.

Insbesondere können Mitgliedstaaten Anordnungen über eine gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und/oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) erst nach Ablauf einer angemessenen Frist für öffentliche Konsultationen, bei denen alle interessierten Parteien Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten, treffen. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen und/oder Grundstücken enthalten.

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