Artikel 12 RL 97/33/EG
Numerierung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Bereitstellung adäquater Nummern und Numerierungsbereiche für alle der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste sicher.
(2) Um eine vollständige Interoperabilität europaweiter Netze und Dienste sicherzustellen, treffen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag alle erforderlichen Maßnahmen, um die Koordinierung ihrer Standpunkte in internationalen Organisationen und Foren zu gewährleisten, in denen Beschlüsse zur Numerierung gefaßt werden, und zwar unter Berücksichtigung möglicher künftiger Entwicklungen der Numerierung in Europa.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß nationale Numerierungspläne im Bereich Telekommunikation von der nationalen Regulierungsbehörde kontrolliert werden, um die Unabhängigkeit von Organisationen, die Telekommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, zu garantieren und um die Übertragbarkeit der Nummern zu erleichtern. Im Hinblick auf einen effizienten Wettbewerb stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß die Verfahren für die Zuweisung einzelner Nummern und/oder Numerierungsbereiche transparent, unparteiisch und fristgerecht durchführbar sind und daß die Zuweisung in objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Weise durchgeführt wird. Die nationalen Regulierungsbehörden können Bedingungen für die Verwendung bestimmter Vorwahl- oder Kurzrufnummern festlegen, insbesondere wenn diese für Dienste von allgemeinem öffentlichem Interesse (z. B. entgeltfreie Dienste, Dienste mit „Kiosk” -Abrechnung, Dienste im Zusammenhang mit Teilnehmerverzeichnissen, Notrufdienste) oder zur Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs bestimmt sind.
(4) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die Hauptbestandteile der nationalen Numerierungspläne und alle nachträglichen Erweiterungen oder Änderungen vorbehaltlich der Einschränkungen, die sich aus Gründen der nationalen Sicherheit ergeben, gemäß Artikel 14 Absatz 1 veröffentlicht werden.
(5) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die frühestmögliche Einführung der Übertragbarkeit von Nummern, bei der der Teilnehmer auf Antrag seine Nummer(n) im festen öffentlichen Telefonnetz und dem diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetz (ISDN) — im Fall geographisch gebundenerNummern an einem bestimmten Standort und im Fall aller anderen Nummern an einem beliebigen Standort — beibehalten kann, und zwar unabhängig von der Organisation, die den Dienst erbringt; sie stellen sicher, daß dieses Leistungsmerkmal spätestens ab dem 1. Januar 2000 oder, in denjenigen Ländern, denen eine zusätzliche Übergangsfrist eingeräumt wurde, so bald wie möglich danach, spätestens jedoch zwei Jahre nach einem für die vollständige Liberalisierung der Sprachtelefondienste vereinbarten späteren Zeitpunkt, zur Verfügung steht.
Um sicherzustellen, daß die Gebühren für die Verbraucher angemessen sind, sorgen die nationalen Regulierungsbehörden dafür, daß für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung eine angemessene Gebühr festgelegt wird.
(6) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß Numerierungspläne und -verfahren in einer Weise angewendet werden, die eine chancengleiche und gleichberechtigte Behandlung aller Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, bietet. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, daß eine Organisation, der ein Numerierungsbereich zugewiesen worden ist, unzulässige Diskriminierungen bei den Nummernfolgen vermeidet, die für den Zugang zu den Diensten anderer Telekommunikationsbetreiber genutzt werden sollen.
(7) Die nationalen Regulierungsbehörden verlangen zumindest von Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze im Sinne des Anhangs I Abschnitt 1 betreiben und von den nationalen Regulierungsbehörden als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden, daß sie den Teilnehmern, einschließlich der Nutzer von diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzen (ISDN), die Möglichkeit des Zugangs zu vermittelten Diensten jedes zusammengeschalteten Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste bieten.Dafür müssen bis spätestens zum 1. Januar 2000 oder, in denjenigen Ländern, denen eine zusätzliche Übergangsfrist eingeräumt wurde, so bald wie möglich danach, spätestens jedoch zwei Jahre nach einem für die vollständige Liberalisierung der Sprachtelefondienste vereinbarten späteren Zeitpunkt, die Einrichtungen vorhanden sein, die es dem Teilnehmer erlauben, die genannten Dienste im Wege der Vorauswahl zu wählen, wobei die Möglichkeit gegeben sein muß, eine etwaige Vorauswahl bei jedem Anruf durch Wählen einer kurzen Kennzahl aufzuheben.
Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, daß für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung eine Gebühr festgelegt wird, die den tatsächlichen Kosten entspricht, und daß etwaige direkte Gebühren für die Verbraucher diese nicht davon abhalten, die betreffende Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.
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