Artikel 13 RL 97/33/EG
Technische Normen
(1) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/387/EWG, dem zufolge die Anwendung bestimmter europäischer Normen zwingend vorgeschrieben werden kann, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, daß Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste anbieten, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als für die Zusammenschaltung geeignet veröffentlichten Normen voll berücksichtigen.
Falls es keine derartigen Normen gibt, fördern die nationalen Regulierungsbehörden die Bereitstellung technischer Schnittstellen für die Zusammenschaltung nach folgenden Normen bzw. Spezifikationen:
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Normen europäischer Normungsgremien wie dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC),
oder, falls keine derartigen Normen vorliegen,
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internationale Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) oder der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC),
oder, falls keine derartigen Normen vorliegen,
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nationale Normen.
(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 15 fordern, daß, wo dies angebracht ist, Normen für die Zusammenschaltung und den Zugang von europäischen Normungsgremien erstellt werden. Ein Hinweis auf Normen für die Zusammenschaltung und den Zugang kann nach Artikel 5 der Richtlinie 90/387/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.
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