Artikel 14 RL 97/33/EG

Zugang zu Informationen und deren Veröffentlichung

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die in Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 4 genannten Informationen in aktualisierter Form so veröffentlicht werden, daß sie für interessierte Parteien leicht zugänglich sind. Im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats wird bekanntgegeben, in welcher Form diese Informationen veröffentlicht werden.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß die in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absätze 3 und 5, Artikel 6 Buchstabe c) und Artikel 9 Absatz 3 genannten spezifischen Informationen interessierten Parteien auf Antrag in aktualisierter Form an normalen Arbeitstagen kostenlos zugänglich gemacht werden. Im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats wird bekanntgegeben, wann und wo die Informationen verfügbar sind.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 1998 — und danach bei jeder Änderung unverzüglich — mit, in welcher Form die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig einen entsprechenden Hinweis auf diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

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