Artikel 17 RL 97/33/EG

Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Organisationen, die im Rahmen von Genehmigungen unterschiedlicher Mitgliedstaaten tätig sind

(1) Unbeschadet

a)
jeder Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat nach dem Vertrag ergreifen kann,
b)
der Rechte, die der Partei, die das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 in Anspruch nimmt, den betroffenen Organisationen oder jeder anderen Partei nach geltendem nationalem Recht zustehen,

gilt das in den Absätzen 2 und 3 festgelegte Verfahren für die Beilegung von Zusammenschaltungsstreitigkeiten zwischen Organisationen, die im Rahmen von Genehmigungen unterschiedlicher Mitgliedstaaten tätig sind, sofern die Streitigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich einer einzelnen nationalen Regulierungsbehörde fällt, die ihre Befugnisse nach Artikel 9 ausübt.

(2) Jede Partei, die bezüglich einer Zusammenschaltung eine Beschwerde gegen eine andere Organisation hat, kann die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats mit der Beschwerde befassen, die der Organisation, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, die Genehmigung erteilt hat. Die nationale Regulierungsbehörde unternimmt Schritte, um den Streit nach den Verfahren und innerhalb der Fristen des Artikels 9 Absatz 5 beizulegen.

(3) Bei gleichzeitigen Streitigkeiten zwischen denselben beiden Organisationen koordinieren die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden auf Ersuchen einer der beschwerdeführenden Parteien ihre Bemühungen, um die Streitigkeiten nach den Grundsätzen des Artikels 9 Absatz 1 binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung beizulegen. Im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht muß die Streitbeilegung einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien zum Ergebnis haben und den Zusammenschaltungsregeln in den betreffenden Mitgliedstaaten entsprechen.

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