Artikel 18 RL 97/33/EG
Notifizierung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die nationalen Regulierungsbehörden über die notwendigen Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie verfügen; sie melden der Kommission bis zum 31. Januar 1997 die hierfür zuständigen Regulierungsbehörden.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission bis zum 31. Januar 1997 — und danach bei jeder Änderung unverzüglich — die Namen der Organisationen mit, die
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Universaldienstverpflichtungen für die Bereitstellung der in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste haben und zur direkten Erhebung eines Beitrags zu den Nettokosten des Universaldienstes nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 berechtigt sind;
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den Bestimmungen dieser Richtlinie über Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht unterliegen;
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dem Anhang II unterliegen.
Die Kommission kann die nationalen Regulierungsbehörden ersuchen, ihr die Gründe für die Einstufung oder Nichteinstufung einer Organisation als „Organisation mit beträchtlicher Marktmacht” mitzuteilen.
(3) Die Kommission veröffentlicht die gemäß Absatz 2 mitgeteilten Namen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
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